Das Recht auf Gesundheit

Die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ hält in Artikel 25 fest:

1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.

2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte („UN-Sozialpakt“) benennt in Artikel 12:

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit an.
(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die erforderlichen Maßnahmen
a) zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie zur gesunden Entwicklung des Kindes;
b) zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und der Arbeitshygiene;
c) zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten;
d) zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen.

Auch die Millenniumsentwicklungsziele (MDGs) adressieren Gesundheit im vierten, fünften und sechsten Millenniumsziel.

MDG 4

Zielvorgaben Indikatoren
4.A: Zwischen 1990 und 2015 die Sterb­lich­keitsrate von Kindern unter fünf Jahren um zwei Drittel senken 4.1 Sterblichkeitsrate von Kindern unter fünf Jahren (pro 1.000 Lebend­geburten)
4.2 Säuglingssterblichkeitsrate (pro 1.000 Lebendgeburten)
4.3 Anteil der Einjährigen, die gegen Masern geimpft wurden

MDG 5

Zielvorgaben Indikatoren
5.A: Zwischen 1990 und 2015 die Mütter­sterblich­keits­rate um drei Viertel senken 5.1 Müttersterblichkeitsrate (Anzahl der Frauen pro 100.000 Lebend­gebur­ten, die während der Schwangerschaft oder Geburt sterben)
5.2 Anteil der von medizinischem Fachpersonal betreuten Geburten
 5.B: Bis 2015 den allgemeinen Zugang zu Leistungen der Repro­duk­tions­medizin verwirklichen  5.3 Verwendungsrate von Verhütungsmitteln
5.4 Geburtenrate bei Jugendlichen
5.5 Zugang zur Schwangeren­vor­sorge (mindestens ein Besuch und mindestens vier Besuche)
5.6 Ungedeckter Bedarf an Familienplanungsdiensten

MDG 6

Zielvorgaben Indikatoren
6.A Bis 2015 die Ausbreitung von HIV/AIDS zum Stillstand bringen und allmählich umkehren 6.1 HIV-Prävalenz bei den 15- bis 24-Jährigen
6.2 Kondombenutzung beim letzten risikoreichen Geschlechtsverkehr
6.3 Anteil der 15- bis 24-Jährigen mit umfassendem und richtigem Wissen über HIV/AIDS
6.4 Verhältnis der Schulbesuchs­quote von Waisenkindern zur Schulbesuchsquote von Nichtwaisen im Alter von 10-14 Jahren
 6.B: Bis 2010 allgemeinen Zugang zu HIV/AIDS-Behandlung für alle Behandlungs­bedürf­tigen sicher­stel­len  6.5 Anteil der Bevölkerung mit fortgeschrittener HIV-Infektion, der Zugang zu antiretroviralen Medikamenten hat
 6.C: Bis 2015 die Ausbreitung von Malaria und anderen schweren Krankheiten zum Stillstand bringen und allmählich umkehren  6.6 Malariainzidenz und Malariasterblichkeit
6.7 Anteil der Kinder unter fünf Jahren, die unter imprägnierten Moskitonetzen schlafen
6.8 Anteil der Kinder unter fünf Jahren mit Fieber, die mit geeigneten Malaria-Medikamenten behandelt werden
6.9 Tuberkuloseinzidenz, -prävalenz und –sterblichkeit
6.10 Anteil der diagnostizierten und mit Hilfe der direkt überwachten Kurzzeittherapie geheilten Tuberkulosefälle