Das Recht auf Bildung

Das Recht auf Bildung wurde als Menschenrecht erstmals in Artikel 26 der “Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte” formuliert:

  1. Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht muss wenigstens in der Elementar- und Grundschule unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher Unterricht soll allgemein zugänglich sein; die höheren Studien sollen allen nach Maßgaben ihrer Fähigkeiten und Leistung in gleicher Weise offen stehen.
  2. Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziel haben. Sie soll Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Völkern und allen ethnischen oder religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen.
  3. In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.

Ähnliche Bestimmungen sind enthalten im „Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen“ der UNESCO von 1960, im „Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ (bzw. Sozialpakt) der Vereinten Nationen von 1966 und im „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ der UN von 1989. Weiter wurde das Recht auf Bildung von den Vereinten Nationen völkerrechtlich verbindlich festgehalten im „Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung“ von 1965 und im „Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau“ von 1979. Das Recht auf Bildung umfasst vor allem:

  • die Gewährleistung der verpflichtenden und unentgeltlichen Grundbildung für Alle
  • die Wahlfreiheit der Erziehungsberechtigten
  • die Nicht-Diskriminierung

Auch die Millenniumsentwicklungsziele (MDGs) aus dem Jahr 2000 benennen Bildung als zweites der acht Millenniumsziele:

Zielvorgaben Indikatoren
2.A: Bis zum Jahr 2015 sicherstellen, dass Kinder in der ganzen Welt, Jungen wie Mädchen, eine Primar­schulbildung vollständig abschließen können 2.1 Nettoeinschulungsquote im Grundschulbereich (Anteil der Kinder
im schulpflichtigen Alter, die eine Grundschule besuchen)2.2 Anteil der Grundschulanfänger, die die letzte Klassenstufe
der Grundschule erreichen2.3 Alphabetenquote bei den 15- bis 24-jährigen Frauen und Männern