Das Recht auf Arbeit

Das Recht auf Arbeit wurde als Menschenrecht in der “Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte” in Artikel 23 formuliert:

  • Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.
  • Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
    Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere soziale Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist.
  • Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.

Auch die Millenniumsentwicklungsziele thematisieren Arbeit im ersten und achten der acht Millenniumsziele:

 MDG 1

Zielvorgaben Indikatoren
1.A: Zwischen 1990 und 2015 den Anteil der Menschen halbie­ren, deren Einkommen weniger als einen US-Dollar pro Tag beträgt 1.1 Anteil der Bevölkerung mit weniger als einem US-Dollar pro Tag (umgerechnet in Kaufkraftparität)1.2 Armutslückenverhältnis: Armutsinzidenz (Zahl der extrem Armen) multipliziert mit der Armutstiefe (gibt an, um wie viel Prozent das Einkommen der Armen unterhalb der Armutsgrenze liegt)1.3 Anteil, den das ärmste Fünftel der Bevölkerung am gesamten nationalen Konsum hat
1.B: Produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle, ein­schließ­lich Frauen und junger Menschen, verwirklichen 1.4 Wachstum des Bruttoinlandsproduktes (BIP) pro Erwerbstätigen
1.5 Verhältnis Beschäftigung – Bevölkerung
1.6 Anteil der Erwerbstätigen, die mit weniger als einem US-Dollar (Kaufkraftparität) pro Tag auskommen müssen
1.7 Anteil der Selbstständigen ohne Beschäftigte und der Familienarbeitskräfte an der Gesamtbeschäftigung
1.C: Zwischen 1990 und 2015 den Anteil der Menschen halbie­ren, die Hunger leiden 1.8 Anteil der untergewichtigen Kinder unter fünf Jahren
1.9 Anteil der Bevölkerung unter dem Mindestniveau der Nahrungsenergieaufnahme

MDG 8

Zielvorgaben Indikatoren
8.A: Ein offenes, regel­gestütz­tes, berechen­bares und nicht diskrimi­nie­rendes Handels- und Finanz­system weiter­ent­wickeln. Dies schließt die Verpflichtung zu guter Regierungs­füh­rung, die Entwicklung und die Armuts­reduzierung – sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene mit ein. Öffentliche Entwicklungszusammenarbeit8.1 Öffentliche Entwick­lungs­hilfe, netto (insgesamt und an die am wenigsten ent­wickel­ten Länder), in Prozent des Brutto­national­einkommens der OECD/DAC-Geberländer
8.2 Anteil der gesamten bilateralen, sektoral zuzuordnenden öffentlichen Entwicklungshilfe der OECD/DAC-Geberländer für soziale Grunddienste (Grundbildung, primäre Gesundheitsversorgung, Ernährung, einwandfreies Wasser und Sanitär­versor­gung)
8.3 Anteil der ungebundenen bilateralen öffentlichen Entwicklungshilfe der OECD/DAC-Geberländer
8.4 Von den Binnen­entwick­lungs­ländern erhaltene öffentliche Entwicklungshilfe in Prozent ihres Brutto­national­einkommens
8.5 Von den kleinen Inselentwicklungsländern erhaltene öffentliche Entwicklungshilfe in Prozent ihres Brutto­national­einkommens
8 B: Den besonderen Bedürfnissen der am wenigsten entwickelten Länder Rechnung tragen. Umfasst den zoll- und quotenfreien Zugang für die Exporte der am wenigsten entwickelten Länder, ein verstärktes Schul­den­erleich­terungs­programm für die hochverschuldeten armen Länder und die Streichung der bila­teralen öffentlichen Schulden sowie die Gewährung groß­zügi­gerer öffentlicher Entwicklungshilfe an Länder, die sich für die Armutsminderung einsetzen Marktzugang8.6 Anteil der zollfreien Einfuhren an den Gesamt­einfuhren der entwickelten Länder aus den Entwick­lungsländern und den am wenigsten entwickelten Ländern (nach Wert und ohne Rüstungsgüter)
8.7 Durchschnittliche Höhe der von den entwickelten Ländern erhobenen Zölle auf Agrar­produk­te, Textilien und Bekleidung aus den Entwick­lungsländern
8.8 Geschätzte Agrar­subventionen in den OECD-Ländern in Prozent des Bruttoinlandsprodukts
8.9 Anteil der für den Aufbau der Handelskapazitäten gewährten öffentlichen Entwicklungshilfe